SZST - Salzgitter Service und Technik GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SZST Salzgitter Service und Technik GmbH für Lieferungen und Leistungen (Stand: 01.05.2006)

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluß

(1)    Sämtliche Lieferungen und Leistungen der SZST Salzgitter Service und Technik GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer" oder "SZST") erfolgen unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertragstyps ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn SZST nach Vorlage derselben nicht ausdrücklich widerspricht.

(2)    Die Angebote von SZST sind freibleibend. Angebote des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch SZST als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar.

(3)    Die  auf Abschluß, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen von SZST bedürfen der Schriftform.

(4)    Die von SZST unterbreiteten Unterlagen und Angebote werden nicht geistiges Eigentum des Auftraggebers. Der Angebotsempfänger darf nur im Falle des Vertragsabschlusses davon Gebrauch machen.

(5) Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge, für die die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart ist.

 

§ 2 Vertragsgegenstand; Liefer- und Leistungsumfang

(1)    Der Vertragsgegenstand und der Umfang der von SZST geschuldeten Leistungen bemessen sich nach den individualvertraglichen Vereinbarungen.

(2)    Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsmedizin gelten die Besonderen Bestimmungen nach § 3.

(3)    Für die Inanspruchnahme von kaufmännischen Dienstleistungen gelten die Besonderen Bestimmungen nach § 4.

(4)    Für Bewachungs- und Sicherheitsleistungen gelten die Besonderen Bestimmungen nach § 5.

(5)    Für die Lieferung von Waren und Erzeugnissen gelten die Besonderen Bestimmungen nach § 6.

(6) Für die Erbringung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsleistungen gelten die Besonderen Bestimmungen nach § 7.

(7)    Für die Erbringung von sonstigen Dienst- und Werkleistungen gelten die Besonderen Bestimmungen nach § 8.

(9)    Die §§ 9 ff. dieser Bedingungen gelten für alle Arten von Leistungen.

(10)  SZST kann sich bei der Leistungserbringung Dritter bedienen.

 

§ 3 Besondere Bestimmungen für Leistungen der Arbeitsmedizin

(1)    Für die Erbringung von Leistungen der Arbeitsmedizin durch SZST gilt das Recht des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) als vereinbart, es sei denn, die Leistungserbringung ist einzelvertraglich ausdrücklich auf Werkvertragsbasis vereinbart.

(2)    Bei arbeitsmedizinischen Leistungen in Form von arbeitsmedizinischen Untersuchungen beschränkt sich die Leistungspflicht von SZST auf eine nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunde erfolgende Erhebung und Dokumentation und eine vertretbare Bewertung der auftraggeberseitig vorgegebenen Untersuchungsgegenstände.

(3)    Bei sonstigen arbeitsmedizinischen Leistungen erfolgt die Leistungserbringung von SZST nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunde oder Rehabilitation im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.

(4)    Vergütungsschuldner bei arbeitsmedizinischen Leistungen ist ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftragnehmer nimmt keine Abrechnung mit Krankenkassen vor. Die Vergütung bemißt sich nach der getroffenen Vereinbarung, hilfsweise nach den üblichen Tarifen von SZST.

 

§ 4 Besondere Bestimmungen für kaufmännische Dienstleistungen

(1)    Für die Erbringung von kaufmännischen Dienstleistungen (z. B. Büro- und Schreibdienst, Informationsverarbeitung und  Lohn- und Gehaltsabrechnung) durch SZST gilt das Recht des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) als vereinbart, es sei denn, die Leistungserbringung ist einzelvertraglich ausdrücklich auf Werkvertragsbasis vereinbart.

(2)    Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich mit eigenen Arbeitskräften an seinem Geschäftssitz nach Maßgabe der Weisungen und Bedürfnisse des Auftraggebers. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftragnehmer wahrt hierbei die Belange des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie die ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers.

(3) IV- Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierleistungen sind schriftlich unter Angabe von Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen zu vereinbaren.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.

Das Honorar für die Dienste des Auftragnehmers bemisst sich, - soweit einzelvertraglich nicht abweichend bestimmt – nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten (Zeithonorar). Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers. Die außerplanmäßige Vornahme von IV-Dienstleistungen aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ist zusätzlich zu vergüten.

(4)    Bei Vornahme regelmäßiger Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist überdies die rechtzeitige und vollständige Mitteilung der Lohn- und Gehaltsdaten zu den vereinbarten Terminen Voraussetzung einer zeitgerechten und zutreffenden Berechnung der Vergütung. Der Auftragnehmer hält die zur rechtzeitigen Erbringung der Leistung erforderlichen Kapazitäten zu den vereinbarten Zeitpunkten vor und kann die vereinbarte Vergütung auch bei unterbleibender oder unvollständiger Mitteilung der Lohn- und Gehaltsdaten beanspruchen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eröffnet, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sei. Die außerplanmäßige Vornahme von Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ist zusätzlich zu vergüten.

 

 

§ 5 Besondere Bedingungen für Bewachungs- und Sicherungsleistungen

(1)    Für die Erbringung von Bewachungs- und Sicherungsleistungen durch SZST gilt das Recht des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) als vereinbart, es sei denn, die Leistungserbringung ist einzelvertraglich ausdrücklich auf Werkvertragsbasis vereinbart.

(2)    Bewachungs- und Sicherungsleistungen erfolgen durch Gestellung von geeignetem Wach- oder Sicherheitspersonal, welches in Verantwortung und unter Führung von SZST im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wird.

(3)    Im Rahmen des erteilten Wach- oder Sicherungsauftrages gelten die eingesetzten Kräfte als zur Wahrnehmung des Hausrechts für das zu sichernde Objekt befugt, soweit nicht ein anderes vertraglich bestimmt ist. Das Hausrecht des Auftraggebers bleibt unberührt.

(4)    Weisungen des Auftraggebers sind an den jeweiligen Wachdienstleiter zu richten, dem die Führung der eingesetzten Kräfte obliegt.

(5)    Der Auftraggeber hat SZST und den von ihr eingesetzten Kräften sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die diese in rechtmäßiger Ausübung ihrer Wach- oder Sicherungsaufgaben bei der Bewahrung oder Verteidigung von Rechtsgütern des Auftraggebers erleiden; ferner hat der Auftraggeber SZST und die von ihr eingesetzten Kräfte von sämtlichen zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen diese aus Anlaß der rechtmäßigen Ausübung ihrer Wach- oder Sicherungsaufgaben bei der Bewahrung oder Verteidigung von Rechtsgütern des Auftraggebers erhoben werden. Als rechtmäßige Ausübung von Wach- und Sicherungsaufgaben gelten alle Maßnahmen, die die eingesetzten Kräfte bei verständiger Würdigung der Gefahrenlage im Interesse oder im vermuteten Interesse des Auftraggebers für angemessen erachten durften und getroffen haben, unabhängig davon, ob hierfür im Einzelfalle unter Notwehr- oder Nothilfegesichtspunkten im Rechtssinne ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gegeben war.

 

§ 6 Besondere Bedingungen für Lieferungen

(1)    Für Liefergeschäfte gelten die Bestimmungen des Kaufrechts mit der Maßgabe, dass die Lieferpflicht unter dem Vorbehalt der Lieferfähigkeit und unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Belieferung durch Vorlieferanten von SZST steht. Soweit durch SZST selbst herzustellende Gegenstände zu liefern sind, beschränkt sich die Lieferpflicht auf Leistung aus eigenem Vorrat und eigener Erzeugung.

(2)    Der Gefahrenübergang hergestellter Sachen findet statt bei Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson, die mangels anderweitiger Vereinbarung durch den Auftragnehmer bestimmt wird. Das Transportrisiko obliegt dem Auftraggeber.

(3)    Der Auftraggeber hat gelieferte Waren nach Maßgabe der §§ 477 ff. HGB umgehend zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen.

 

§ 7 Besondere Bedingungen für Aus-, Fort- und Weiterbildungsleistungen

(1)    SZST behält sich vor, angebotene Veranstaltungen bei nicht genügender Belegung bis zu einer Woche vor dem vorgesehenen Beginn abzusagen; in diesem Falle wird ein bereits bezahltes Entgelt zurückgewährt; weitergehende Ansprüche gegen SZST bestehen nicht.

(2)    SZST behält sich vor, angebotene Veranstaltungen bei Krankheit des Kursleiters oder Ausbilders zu verlegen oder gegen anteilige Rückerstattung des Entgelts abzusagen; weitergehende Ansprüche gegen SZST bestehen nicht. Des weiteren bleibt die Auswechselung des Kursleiters oder Ausbilders vorbehalten.

(3)    SZST behält sich vor, Personen, die die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig stören oder gröblich gegen Anordnungen oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen, ohne Rückerstattung des Entgelts von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

(4)    Für Schäden aus dem Abhandenkommen unbeaufsichtigter Habe der Teilnehmer wird seitens SZST nicht gehaftet.

 

§ 8 Besondere Bedingungen für sonstige Dienst- und Werkleistungen (außerhalb der VOB/B)

(1)    Sonstige Dienst- und Werkleistungen (z. B. Wartungs-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Konstruktions-, Bau- und Montageleistungen) erfolgen gemäß dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko der Leistungen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Ein besonderer Verwendungszweck oder besondere Eignungserfordernisse bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

(2)    Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung der Bau- oder Montagefreiheit und die rechtzeitige Beistellung von Plänen und Ausführungsunterlagen - soweit nicht durch SZST zu erstellen - und die Bereitstellung etwa erforderlicher Medien (z. B. elektrische Energie, Wasser, Gas, Druckluft) sowie die Einholung etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Abnahmen.

(3)    Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Auswirkungen auf den Preis und die Bauzeit zu vereinbaren sind. SZST ist nicht verpflichtet, Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs ohne vorherige vertragliche Vereinbarung auszuführen.

(4)    Abweichend von § 632 a BGB kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach Arbeitsfortschritt für Teilleistungen verlangen; dies gilt auch dann, wenn die erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber nicht selbständig nutzbar sind.

(5)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, geschuldete Beistellungen und Mitwirkungshandlungen termingerecht vorzunehmen. Bei vom Auftraggeber verursachten oder aus seiner Risikosphäre herrührenden Verzögerungen, Bau- oder Montageablaufstörungen und Behinderungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sowie auf angemessene Verlängerung der Ausführungszeit.

(6)    Nach Fertigstellung und entsprechender Aufforderung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung innerhalb von zwölf Kalendertagen abzunehmen. Mit Ingebrauchnahme oder Veräußerung gilt die Leistung jedenfalls als abgenommen. Unabhängig von einer Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Leistung bereits dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser den Leistungsgegenstand eigenmächtig in Besitz, Gebrauch oder Betrieb nimmt.

(7)    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen Sicherheit für die Ausführung der Leistung zu leisten.

 

§ 9 Leistungsfristen und -termine

(1)    Leistungsfristen und –termine sind grundsätzlich nur Richtwerte, soweit diese nicht im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

(2)    Soweit die Leistungsausführung von Vorleistungen oder Zulieferungen Dritter abhängig ist, stehen Leistungsfristen und –termine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3)    Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitteilen.

(4)    Bei Nichteinhaltung verbindlicher Leistungsfristen oder –termine stehen dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz und/oder ein Rücktrittsrecht erst dann zu, wenn – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – sich der Auftragnehmer im Verzug befindet und der Auftraggeber dem Auftragnehmer fruchtlos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, die mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(5)    Im Verzugsfalle haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der Haftungsbestimmungen in § 18; jedoch ist seine Haftung hinsichtlich des Verzögerungsschadens der Höhe nach auf ein Viertel des Werts derjenigen Leistung oder Ware, hinsichtlich derer er sich im Verzug befindet, beschränkt.

 

§ 10 Mängel

(1)    Vorbehaltlich speziellerer Regelungen wird der Auftragnehmer bei mangelhafter Leistungserbringung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Nacherfüllung leisten. Die Art der Nacherfüllung steht im Ermessen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung und damit einhergehender Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrunde – bestehen nur nach Maßgabe des § 18. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

(2)    Die Verjährungsfrist für Mängel eines Werkes, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr, beginnend mit der Übergabe bzw. Fertigstellung. Gleiches gilt für die Lieferung beweglicher Sachen.

(3)    Soweit sich die Leistungen auf ein Bauwerk beziehen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängel drei Jahre, beginnend mit der Übergabe bzw. Fertigstellung der Leistung. Gleiches gilt für die Lieferung von beweglichen Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

(4)    Die Verjährungsfrist für Mängel von Dienstleistungen beträgt sechs Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Erbringung der mangelbehafteten Dienstleistung.

(5)    Bei Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Rechtsmangels ein Zeitraum von mindestens vier Wochen zusteht.

 

§ 11 Urheber-, Patent- und sonstige Schutzrechte

(1)    Der Auftraggeber ist im Rahmen branchenüblicher Sorgfalt verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen ohne Verletzung von Urheber-, Patent- oder sonstigen Schutzrechten (nachfolgend "Schutzrechte") Dritter möglich sind. Sofern SZST entgegenstehende Schutzrechte bekannt sind oder werden, wird sie dem Auftraggeber Mitteilung vom Bestehen derartiger Schutzrechte machen und die Entscheidung des Auftraggebers über deren Verwendung einholen.

(2)    Jede Vertragspartei meldet die bei ihr entstandenen Erfindungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu Schutzrechten an. Die Erfindervergütung tragen die Vertragsparteien für ihre Erfinder jeweils selbst. Gemeinsame Erfindungen innerhalb der Vertragsleistungen werden entsprechend den Anteilen der Vertragsparteien an der Erfindung gemeinsam unter Teilung der entstehenden Kosten angemeldet.

(3)    Der Auftraggeber erhält, sofern nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wird, auf das Gesamtentwicklungsergebnis ein ausschließliches Verwertungsrecht zur Weiterverarbeitung, Fertigung und Vertrieb von entsprechenden Erzeugnissen. Sofern bereits bestehende oder während der Entwicklungsarbeiten entstehende Schutzrechte der SZST oder von Konzernunternehmen der Salzgitter AG im Entwicklungsergebnis enthalten sind, erhält der Auftraggeber, begrenzt auf die Verwertung dieser Rechte im Entwicklungsergebnis als Ganzem, eine einfache, nicht-ausschließliche und entgeltliche Lizenz.

 

§ 12 Annahmeverzug

(1)    Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistungen in Verzug oder unterläßt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

(2)    Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

 

§ 13 Sonderkündigungsrecht

Im Falle eines erkennbaren Vermögensverfalls des Auftraggebers, der konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von SZST bietet, ist SZST auch ohne vorherige Fristsetzung zu einem Rücktritt unter Ausschluß von Ersatzansprüchen des Auftraggebers berechtigt, sofern dieser nicht hinreichende Sicherheit leistet.

 

§ 14 Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten

(1)    Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers bemißt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

(2)    Das Zahlungsziel beträgt dreißig Tage nach Rechnungserhalt. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen haben ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass SZST am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(3)    Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.

(4)    Der Auftragnehmer hat jederzeit Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten, auch soweit die Forderungen bedingt oder betagt sind.

 

§ 15 Konzernverrechnung

(1)    Bei Lieferungen oder Leistungen an andere als zum Konzern der Salzgitter Aktiengesellschaft gehörende Unternehmen ist SZST in Übereinstimmung mit allen konzernzugehörigen Gesellschaften berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die SZST gegen den Auftraggeber zustehen und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen SZST, gegen die Salzgitter AG oder deren Konzerngesellschaften zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

(2)    Konzerngesellschaften der Salzgitter AG sind dadurch  gekennzeichnet, dass sie sich auf ihren Briefbögen als „Ein Unternehmen der Salzgitter Gruppe“ bezeichnen. Eine vollständige Liste dieser Firmen stellt der Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung.

(3)    Sicherheiten, die für SZST oder eine der vorbezeichneten Gesellschaften bestehen, haften jeweils für die Forderungen aller dieser Gesellschaften.

 

§ 16 Eigentumsvorbehalt

(1)    Alle hergestellten und/oder gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von SZST (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die SZST im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.

(2)    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für SZST als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne SZST zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.

(3)    Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht SZST das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von SZST durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber SZST bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für SZST. Die Miteigentumsrechte von SZST gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.

(4)    Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 5 und 6 auf SZST übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

(5)    Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an SZST abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.

(6)    Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird SZST die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen SZST Miteigentumsanteile gemäß Absatz 3 haben, wird SZST ein deren Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

(7)    Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, SZST widerruft die Einziehungsermächtigung in den in diesen Bedingungen genannten Fällen. Auf Verlangen von SZST ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an SZST zu unterrichten – sofern dies nicht durch SZST erfolgt - und SZST die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Auftraggeber auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet sind.

(8)    Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils der Forderung des Auftragnehmers hin, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

(9)    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen.

(10)  Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn v. H., so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

 

§ 17 Höhere Gewalt

(1)    Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer ohne sein Verschulden die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

(2)    Dauert die höhere Gewalt länger als sechs Wochen, so hat jede Vertragspartei einen Anspruch auf Vertragsanpassung oder kann unter Ausschluß weitergehender Ansprüche der anderen Vertragspartei den Rücktritt erklären.

 

§ 18 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen

(1)    Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde und auch für außervertragliche Ansprüche – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; hierbei haftet der Auftragnehmer – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder von Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(2)    Jede Haftung des Auftragnehmers für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(3)    Insgesamt ist die Haftung des Auftragnehmers aus jedem Rechtsgrunde auf den Gesamtauftragswert, bei Abrufen aus Rahmenverträgen auf den Wert des Leistungsabrufs beschränkt, soweit nicht höherer Versicherungsschutz oder höhere Ansprüche gegen Dritte bestehen.

(4)    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und
-beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen.

 

§ 19 Schlußbestimmungen

(1)    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für inländische Parteien gilt.

(2)    Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlich gewollten Ziel möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

(3)    Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Braunschweig; der Auftragnehmer kann auch den allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers wählen.